
Köln, 10.07.2025 Seit Januar 2025 gibt es vom Ministerium für Schule und Bildung NRW (MSB) ein klärendes Schreiben zur Anwendung des LRS-Erlasses – ein sogenannter „Erlass zum Erlass“. Dieser sorgt derzeit für viele Diskussionen und führt zu weiteren Verunsicherungen. Wir haben beim MSB nachgefragt.
Das Ministerium hat bestätigt:
Der ursprüngliche LRS-Erlass ist weiterhin gültig und Bestandteil der Bereinigten Amtlichen Sammlung der Schulvorschriften (BASS 14-01 Nr. 1). Eine Aufhebung oder grundlegende Änderung hat nicht stattgefunden.
Weiter hat das Ministerium (27.06.2025) und die Bezirksregierung Köln (23.06.2025) in ihren Antworten folgendes bestätigt:
„Mit Blick auf das Schreiben, das durch den Kölner AK weitergeleitet wurde:
1. Es gibt keine Neuregelung, allerdings eine aktuelle Rechtsprechung, die die Anwendung des LRS-Erlasses für die Jahrgangstufen mit Abschluss (Klassen 9 und 10) im Hinblick auf die Nichtbewertung von Rechtschreibleistungen einschränkt bzw. untersagt.
2. Notenschutz ist kein Nachteilsausgleich (NTA). Vor diesem Hintergrund ist es unzutreffend, dass ab Klasse 7 nur noch Zeitverlängerungen gewährt werden können. Weitere NTA, z.B. reizarme Umgebung o.ä., sind weiterhin nicht nur möglich, sondern angezeigt, sofern der Bedarf festgestellt wurde.
Das Ministerium für Schule und Bildung weist darauf hin, dass dieser Erlass weiterhin gültig ist und Anwendung findet, da er nicht aufgehoben wurde und weiterhin Bestandteil der Bereinigten Amtliche Sammlung der Schulvorschriften NRW ist (BASS 14-01 Nr. 1).
Nach diesem Erlass steht die Förderung der Schülerinnen und Schüler im Vordergrund. Nach diesem Grundsatz erhalten Schülerinnen und Schüler aufgrund vorliegender Lese-Rechtschreibschwierigkeiten individuelle Förderung und bei Bedarf Nachteilsausgleiche. Soweit die Ausbildungs- und Prüfungsordnungen hierfür Spielräume eröffnen, kann der Anteil des Rechtschreibens bei der Bildung der Note im Fach Deutsch zurückhaltend gewichtet werden.
3. Die Beschränkung der Nichtbewertung der Rechtschreibleistung auf die Klassenstufen 5 und 6 entspricht nicht Erlasslage sowie OVG-Urteil.“
Erlass zum Erlass vom 20.01.2025 (Zitat, mit freundlicher Genehmigung vom MSB):
Gültigkeit des Erlasses zur „Förderung von Schülerinnen und Schülern bei besonderen Schwierigkeiten im Erlernen des Lesens und Rechtschreibens (LRS)“
In den Schulen sowie im schulaufsichtlichen Handeln gibt es Verunsicherungen hinsichtlich der Gültigkeit des „Erlasses zur Förderung von Schülerinnen und Schülern bei besonderen Schwierigkeiten im Erlernen des Lesens und Rechtschreibens (LRS)“. Darauf lassen Eingaben an das Ministerium schließen.
Für die Leistungsfeststellung und -beurteilung gilt allerdings wie bisher, dass, soweit in den höherrangigen schulrechtlichen Regelungen, insbesondere den Prüfungsordnungen, nichts Abweichendes bestimmt ist, auch für Schülerinnen und Schüler mit Schwierigkeiten im Lesen und Rechtschreiben die allgemeinen Bestimmungen über die Leistungsfeststellung und -beurteilung Anwendung finden.
Sofern mit dem Zeugnis am Ende einer Jahrgangsstufe Abschlüsse oder Berechtigungen vergeben werden, ist daher immer auch die Rechtschreibleistung zu bewerten.
Regelungen zur Berücksichtigung gravierender Verstöße gegen die sprachliche Richtigkeit im Rahmen der Leistungsbewertung finden sich insbesondere in § 6 Absatz 6 APO-S I oder in § 13 Absatz 2 APO-GOSt. Sie konturieren Inhalt und Grenzen der Beurteilungsspielräume von Lehrkräften. Die fachlichen Leistungs-anforderungen sowie die Beurteilungsmaßstäbe bleiben unberührt, wenn mit einem Zeugnis Abschlüsse oder Berechtigungen vergeben werden.
Die Möglichkeiten zur Gewährung von Nachteilsausgleichen im prüfungsrechtlichen Sinne sind ebenso verordnungsrechtlich geregelt und bleiben unberührt.
Ich bitte in geeigneter Weise um entsprechende Information an die Schulleitungen.“
