Regelungen des LRS-Erlasses NRW
Eine kurze Zusammenfassung
- Förderung ist Aufgabe der Schule,
- Betroffene: Alle Schüler mit besonderen Rechtschreib- und Leseschwierigkeiten (pädagogischer Ansatz),
- Auswahl der Betroffenen geschieht durch Deutschlehrer,
- Auswahlkriterium: Leistungen sind mindestens 3 Monate „nicht ausreichend“,
- keine Attestpflicht!!!,
- keine Kopplung des Nachteilsausgleichs an Attestvorlage oder Teilnahme an Förderkurs,
- Rechtschreibleistungen werden nicht bewertet,
- keine Teilnahmepflicht an außerschulischer Therapie.