Regelungen des LRS-Erlasses NRW

Eine kurze Zusammenfassung

  • Förderung ist Aufgabe der Schule,
  • Betroffene: Alle Schüler mit besonderen Rechtschreib- und Leseschwierigkeiten (pädagogischer Ansatz),
  • Auswahl der Betroffenen geschieht durch Deutschlehrer,
  • Auswahlkriterium: Leistungen sind mindestens 3 Monate „nicht ausreichend“,
  • keine Attestpflicht!!!,
  • keine Kopplung des Nachteilsausgleichs an Attestvorlage oder Teilnahme an Förderkurs,
  • Rechtschreibleistungen werden nicht bewertet,
  • keine Teilnahmepflicht an außerschulischer Therapie.