Schulische Förderung
Der LRS-Erlass führt weiterhin aus, dass es zuerst die Aufgabe der Schule ist, Kinder und Jugendliche mit „besonderen Problemen“ im Lesen und in der Rechtschreibung zu fördern. Das bedeutet, dass nach der Feststellung des Deutschlehrers oder der Deutschlehrerin, welche Kinder betroffen sind, Fördermaßnahmen ergriffen werden müssen. Hierzu sind drei Ebenen oder Stufen vorgesehen. Die jeweils nächste Stufe kommt in Betracht, wenn die vorangegangene sich als nicht ausreichend erwiesen hat. Zunächst sind „allgemeine Fördermaßnahmen“ zu ergreifen; das sind Maßnahmen innerhalb der Stundentafel, das heißt im Regelunterricht oder als Förderunterricht. Wenn diese nicht ausreichen, erfolgen „zusätzliche Fördermaßnahmen“. Das sind schulische Förderkurse, die über die Stundentafel hinausgehen, aber von und in der Schule durchgeführt werden. In besonders schweren Fällen bzw. wenn die oben aufgeführten Maßnahmen nicht ausreichen, kommen „außerschulische Maßnahmen“ in Betracht.
Es gibt Schulen, die erfolgreich LRS-Förderkurse durchführen, durch die ein Teil der betroffenen Kinder und Jugendlichen so große Fortschritte macht, dass sie keine besonderen Schwierigkeiten mehr haben und auch nicht mehr unter den LRS-Erlass fallen. Viele Schulen haben solche Förderkurse jedoch nicht – aus den verschiedensten Gründen – oder können sie nicht über Jahre hinweg durchführen. In diesen Fällen findet keine Förderung statt (was eigentlich nicht sein dürfte). Es sei denn, die Eltern nehmen außerschulische Förderangebote wahr. Natürlich gilt auch dann der LRS-Erlass weiterhin, das heißt, die Schule muss bei Leistungsüberprüfungen einen Nachteilsausgleich und den Notenschutz gewähren.
Weitere Hilfestellungen:
Beispiel von Förderkonzepten