Studieren mit Lese-Rechtschreib-Störung oder Rechenstörung

Die Diagnose Lese-Rechtschreib-Störung (Legasthenie) und/oder Rechenstörung (Dyskalkulie) …

… liegt bereits vor Studienbeginn vor   

Steht eine Lese-Rechtschreib- Störung / Legasthenie und / oder Rechenstörung / Dyskalkulie bereits vor Beginn des Studiums fest, liegt vielen der Betroffenen ein fachärztliches Attest vor, welches für den Antrag auf Nachteilsausgleich benötigt wird.

Ebenso ist es hilfreich, von der Schule, Förderinstituten oder einem Lerntherapeuten Nachweise einzureichen.

Die Universitäten / Fachhochschulen unterscheiden sich allerdings darin, wie genau ein Antrag auf Nachteilsausgleich auszusehen hat und welche Dokumente im Einzelnen eingereicht werden müssen. Man sollte sich am besten an die Beratungsstellen der Universitäten / Fachhochschulen wenden. Meist sind hier die Beratungsstellen für Studierende mit chronischer oder psychischer Erkrankung oder Behinderung zuständig. Eine Beratung ist auch später im Studium möglich. Allerdings sollte man für den ersten Antrag auf Nachteilsausgleich mehrere Wochen an Bearbeitungszeit für die Prüfungsämter einplanen.

… wurde bislang noch nicht gestellt

Immer wieder kommt vor, dass die Problematik einer. Lese-Rechtschreib-Störung / Legasthenie und / oder Rechenstörung / Dyskalkulie sich erst im Studium deutlich zeigt, da lange Texte Gelsen und / oder geschrieben werden müssen. Studierende berichten häufig, dass zwar immer schon Probleme vorlagen, aber nie eine Diagnose gestellt wurde, da die Noten immer noch ausreichend waren.

In diesem Fall benötigt der Studierende einen entsprechenden Nachweis zur Vorlage für den Erhalt des Nachteilsausgleiches.

Es sollte an der entsprechenden Universität / Fachhochschule nachgefragt werden, welche Bescheinigung von welchem Institut anerkannt wird bzw. welche Aussagen in der Bescheinigung enthalten sein sollte, damit die Prüfungskommission sie anerkennen kann. Bisweilen gibt es noch kein einheitliches Vorgehen.

Nachteilsausgleich

Einen Notenschutz gibt es für die Universitäten in NRW nicht. Jedoch gibt es die Möglichkeiten für einen Nachteilsausgleich.

Hierzu ist im Hochschulgesetz NRW unter §§ 64 (2) – Prüfungsordnungen wie folgt festgehalten:

Satz 5: „nachteilsausgleichende Regelungen für Studierende, die auf Grund einer Behinderung oder chronischen Erkrankung oder auf Grund der mutterschutzrechtlichen Bestimmungen an der Ableitung einer Prüfung oder dem Erwerb einer Teilnahmevoraussetzung im Sinne von Nummer 2 in der in der Prüfungsordnung vorgesehenen Weise gehindert sind.

(2a) (…) Die Regelungen über den Nachteilsausgleich nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 können insbesondere Abweichungen im Hinblick auf die Ableistung der Prüfung, auch hinsichtlich ihrer Form, auf die Dauer der Prüfung, auf die Benutzung von Hilfsmitteln oder Hilfspersonen sowie auf die Zahl und die Voraussetzungen für die Wiederholung von Prüfungsleistungen vorsehen; der Nachteilsausgleich wird auf Antrag einzelfallbezogen gewährt. Er soll sich bei Menschen mit Behinderung oder chronischer Erkrankung, soweit nicht mit einer Änderung des Krankheits- oder Behinderungsbildes zu rechnen ist, auf alle im Verlauf des Studiums abzuleistenden Prüfungen erstrecken. Die Sätze 2 und 3 gelten für den Erwerb einer Teilnahmevoraussetzung im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 2 entsprechend. Quelle: RECHT.NRW.DE“

Um Nachteilsausgleich in Anspruch nehmen zu können ist in der Regel ein formloser Antrag sowie ein fachärztliches Attest einzureichen. In diesen Unterlagen sollte enthalten sein, welche Art und welcher Umfang des Nachteilsausgleichs benötigt werden.

Der Nachteilsausgleich bezieht sich in der Regel auf Klausuren, Referate und Hausarbeiten.

Möglichkeiten des Nachteilsausgleichs sind zum Beispiel

  • Schreibzeitverlängerung bei Klausuren,
  • Verlängerung der Vorbereitungszeit bei mündlichen Prüfungen,
  • Verlängerung der Bearbeitungszeit um tatsächlich anfallende Pausenzeiten,
  • Prüfungen in separaten Räumen mit eigener Aufsicht,
  • Verlängerung der Bearbeitungsfristen von Haus- und Abschlussarbeiten,
  • Änderung der Prüfungsform,
  • Erlaubnis der Nutzung von persönlicher Assistenz und technischen Hilfsmitteln,

Weitere Infos finden Sie hier:
https://www.studentenwerke.de/de/content/nachteilsausgleich-antragsverfahren-und-nachweise