Allgemeines Rechenschwäche
Es ist die Aufgabe der Schule, allen Kindern das Rechnen zu lehren. Dies schließt selbstverständlich diejenigen Schüler mit ein, die von einer Rechenschwäche/Dyskalkulie betroffen sind. Grundlagen für diese zentrale schulische Aufgabe sind das Schulgesetz NRW, die Lehrpläne und die Ausbildungsordnungen.
Was muss Schule tun?
- Sie muss Betroffene erkennen,
- Sie muss Betroffene individuell fördern (Schulgesetz NRW Paragraph 1 und die KMK vom 04.12.2003 i.d.F. vom 15.11.2007),
- Sie kann einen Nachteilsausgleich gewähren (siehe Arbeitshilfen: Gewährung von Nachteilsausgleichen),
Eine außerschulische, ärztliche oder psychologische Feststellung oder Diagnose einer Dyskalkulie ist in den „Arbeitshilfen: Gewährung von Nachteilsausgleichen“ sowie im Paragraph 1 des Schulgesetzes NRW nicht vorgesehen, da es gemäß den Arbeitshilfen aus pädagogischer Sicht keine Dyskalkulie als definierte Teilleistungsstörung gebe bzw. deren Existenz kontrovers diskutiert werde. Das Problem sei, dass am Ende der geforderten Rechenoperationen das Ergebnis immer „falsch“ sei. In den verschiedenen Arbeitshilfen vermischen sich ohne Differenzierung die Begriffe Rechenschwäche, Rechenstörung und Dyskalkulie.
Die Ermittlung der betroffenen Schüler, die Förderung in Mathematik benötigen, obliegt der Schule und sollte seitens der Schule vorgenommen werden. Es geht bei der Bestimmung der Zielgruppe also nicht primär um eine psychologische oder medizinische Diagnose, die von Lehrkräften gar nicht gestellt werden dürfte und könnte. Die Durchführung eines Rechentests durch die Schule ist nicht vorgeschrieben; gleichwohl könnte ein solcher Test aber hilfreich sein, um individuell passende Fördermaßnahmen auszuwählen und die Eltern zu beraten. Der Verdacht auf eine Rechenschwäche ist auch grundsätzlich ohne spezielle Testung anhand der unter Rechenschwäche – Mögliche Hinweise auf Rechenschwäche – beschriebenen Auffälligkeiten im Unterricht festzustellen.