Nachteilsausgleich und Notenschutz – Rechenschwäche

Für die Dyskalkulie/Rechenschwäche gibt es in NRW keinen Erlass zur Regelung des Nachteilsausgleichs wie es bei  LRS/Legasthenie der Fall ist, was jedoch nicht bedeutet, dass es keine Vorgaben gibt, wie damit umzugehen ist.

Nachteilsausgleich

Es ist in den „Arbeitshilfen: Gewährung von Nachteilsausgleichen“ festgehalten, dass die Inhalte und Formen von Förderangeboten im Einzelfall bestmöglich abgestimmt und im Rahmen der pädagogischen Gestaltungsspielräume gegebenenfalls auch räumliche und zeitliche Unterstützungsmaßnahmen, wie die Ermöglichung eines reizfreien Arbeitsplatzes bzw. einer Zeitzugabe, eingeräumt werden können. Eine Umsetzung dieser Vorgaben in der Praxis wird leider an vielen Schulen viel zu zaghaft gehandhabt.

Im Vordergrund steht der Einsatz von mehr Mut seitens der Schulen und den Lehrkräften, den Nachteilsausgleich im Rahmen der bestehenden Gesetzeslage umzusetzen. Hier wird kein Erlass benötigt, da es schon im Rahmen der geltenden Gesetzeslage (Schulgesetz, KMK, Grundgesetz, Sozialgesetzbuch) geregelt ist. Die IHK zu Köln, die Handwerkskammer sowie die Universität zu Köln sind hier wesentlich offener aufgestellt als unsere Grund- und weiterführenden Schulen und gewähren aufgrund der bestehenden Gesetzeslage auch einen Nachteilsausgleich für Dyskalkulie. Dies sollte besonders in den Schulen zum Alltag gehören.

Auszug aus „Arbeitshilfen: Gewährung von Nachteilsausgleichen“ Punkt 2:

Das Recht auf Nachteilsausgleich leitet sich aus dem Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland (Artikel 3, Absatz 3, Satz 2, der UN-Behindertenrechtskoventkion (Artikel 24, Absatz 2, Buchstabe e) sowie der Sozialgesetzgebung (Paragraph 126, Absatz 1 SGB IX) ab und findet auf schulischer Ebene im Schulgesetz und in den Ausbildungs- und Prüfungsordnungen seinen Niederschlag und das wie folgt:

  • Primär- und Sekundarstufe 1 – Ausbildungs- und Prüfungsordnung Paragraph 2 Absatz 5 (in der jeweils geltenden Fassung): Die Schule fördert die vorurteilsfreie Begegnung von Menschen mit und ohne Behinderung. In der Schule werden sie in der Regel gemeinsam unterrichtet und erzogen (inklusive Bildung). Schülerinnen und Schüler, die auf sonderpädagogische Unterstützung angewiesen sind, werden nach ihrem individuellen Bedarf besonders gefördert, um ihnen ein möglichst hohes Maß an schulischer und beruflicher Eingliederung, gesellschaftlicher Teilhabe und selbstständiger Lebensgestaltung zu ermöglichen.
  • Sekundarstufe 1 – Ausbildungs- und Prüfungsordnung Paragraph 6 Absatz 9: Soweit es die Behinderung oder der sonderpädagogische Förderbedarf einer Schülerin oder eines Schülers erfordert, kann die Schulleiterin oder der Schulleiter Vorbereitungszeiten und Prüfungszeiten angemessen verlängern und sonstige Ausnahmen vom Prüfungsverfahren zulassen. Entsprechendes gilt bei einer besonders schweren Beeinträchtigung des Lesens und Rechtschreibens. Die fachlichen Leistungsanforderungen bei Abschlüssen und Berechtigungen bleiben unberührt.

Mit der Änderungsverordnung zu Paragraph 6 Absatz 9 APO-S I vom 02. November er 2012 und den zugehörigen Verwaltungsvorschriften obliegt in NRW die Entscheidung über die Nachteilsauslgeiche in der Sekundarstufe I den Schulleitungen der einzelnen Schulen.

Durch den Nachteilsausgleich werden Betroffene gegenüber ihren Mitschülern nicht bevorzugt, er dient vielmehr dazu, den durch die Teilleistungsstörung  entstandenen Nachteil auszugleichen, also eine Chancengleichheit herzustellen. Die häufigste Maßnahme besteht in einer Zeitzugabe bei Klassenarbeiten und sonstigen Leistungsüberprüfungen, die bis zu 50% betragen kann. Ebenso können Hilfestellungen bei Texten gegeben oder technische Hilfsmittel zur Verfügung gestellt werden. Auch das Vorlesen von Aufgabenstellungen kann eine Hilfe darstellen. Entscheidend bei der Gewährung von Nachteilsausgleichen ist die individuelle Bedürfnislage des betroffenen Schülers. Insofern verbieten sich generelle Fachkonferenzbeschlüsse, die für alle Betroffenen dieselbe Maßnahme (zum Beispiel Zeitzuschlag) vorsehen. Wichtig ist, dass der Nachteilsausgleich von allen Lehrkräften berücksichtigt werden muss. Er ist demnach fachspezifisch in den Haupt- und sogenannten Nebenfächern auszugestalten. Die Arbeitshilfen lassen den Lehrern viele Möglichkeiten, da der pädagogische Gestaltungsspielraum sehr groß ist.

Notenschutz

NRW hat keinen Erlass für Rechenschwäche/Dyskalkulie und somit steht den betroffenen Schülern kein Notenschutz zu. Es gibt aber bereits Schulen, die erfolgreich Förderkonzepte anbieten, bei denen die Klassenarbeiten differenziert unterteilt sind, das heißt auf einen Basisteil und einen Aufbauteil bestehen. Dadurch haben betroffene Schüler zumindest die Möglichkeit, einen Teil dieser Arbeiten zu schaffen. Das wiederum erhöht das Selbstvertrauen des Schülers.

Ein Beispiel:

Die Schule teilt die Mathematikarbeiten in zwei Teile auf: Einen Basisteil (grundlegende Kompetenz) und einen Aufbauteil. Für beide Teile gibt es je eine Note, die dann anschließend zu einer Gesamtnote zusammengefasst werden. Dieses Verfahren dient auch dazu, das Selbstwertgefühl der betroffenen Schüler zu steigern, da es diesen zeigt, dass sie zumindest einen Teil der Arbeiten schaffen können.

Einige andere Bundesländer sind da schon weiter als NRW und haben entsprechende Erlasse für die Dyskalkulie eingeführt.