Feststellung / Diagnose
Wenn es um die Feststellung bzw. Diagnose einer LRS oder Legasthenie geht, muss zwischen dem schulischen Bereich und dem medizinisch-therapeutischen, also dem außerschulischen Bereich unterschieden werden. Innerhalb der Schule wird LRS/Legasthenie anders betrachtet, definiert und diagnostiziert als außerhalb der Schule, zum Beispiel in medizinisch-therapeutischen Zusammenhängen. Auch der Umgang mit der Störung stellt sich für die Schule anders dar als beispielsweise für lerntherapeutische Institute.
Die Feststellung von LRS bzw. Legasthenie im Schulbereich
Die Feststellung einer LRS bzw. Legasthenie ist eindeutig als Aufgabe der Schule vorgesehen. Aus verschiedenen Gründen unterscheiden die schulrechtlichen Bestimmungen in NRW dabei nicht zwischen LRS und Legasthenie. Beide Störungsformen fallen im sogenannten LRS-Erlass unter die Bezeichnung „besondere Schwierigkeiten beim Erlernen des Lesens und der Rechtschreibung“. Der Deutschlehrer bzw. die Deutschlehrerin stellt fest, wer diese besonderen Schwierigkeiten hat. Die Vorlage eines Attests durch die Erziehungsberechtigten ist nicht vorgesehen und darf von der Schule nicht verlangt werden. mehr…
Die Feststellung einer Legasthenie für den außerschulischen Bereich
Kinder mit einer Legasthenie im Sinne einer Teilleistungsschwäche (nach ICD-10) werden durch das schulische Verfahren zwar mit erfasst, ob aber im Einzelfall eine LRS oder Legasthenie vorliegt, kann die Schule nicht feststellen (was für die schulischen Förder- und Schutzmaßnahmen aber auch nicht notwendig ist).
Wird eine spezifische Legasthenie-Diagnose (als Teilleistungsschwäche im Sinne der ICD-10 Definition) benötigt, etwa für die Beantragung einer Eingliederungshilfe (nach § 35a Sozialgesetzbuch) oder für andere Zwecke, muss diese von außerschulischen Experten durchgeführt werden. Hierzu gibt es verschiedene Wege:
- der einfachste Weg ist die Testung durch den Kinder- und Jugendpsychiater, denn von ihm benötigen Eltern das fachärztliche Gutachten, um eine Kostenübernahme für eine Förderung beim Jugendamt (siehe Antrag auf Eingliederungshilfe) zu beantragen. Die Kosten der Diagnose übernimmt die Krankenkasse,
- daneben hat man die Möglichkeit sein Kind in einem SPZ (Sozialpädagogisches Zentrum) testen zu lassen. Die Kosten übernimmt auch hier die Krankenkasse,
- eine Testung ist auch über den schulpsychologischen Dienst möglich, jedoch reicht diese für den Antrag nach § 35a beim Jugendamt nicht aus. mehr…
- Lerninstitute führen ebenfalls Testungen durch. Die Kosten hierfür werden jedoch nicht von der Krankenkasse übernommen, müssen also privat beglichen werden.
Je früher die Förderung beginnt, desto besser für Ihr Kind und dessen Selbstbewusstsein. Je länger man wartet, desto größer ist die Gefahr, dass das Kind eine Lernunwilligkeit entwickelt, bis hin zu sozio-emotionalen Auffälligkeiten oder sogar Schulangst. Erste Auffälligkeiten können bereits in der Vorschule auftreten, gegen Ende des ersten Schuljahres sollten gravierende Auffälligkeiten von Lehrern und Eltern angesprochen werden; es ist sinnvoll eine Diagnose so früh wie möglich zu stellen.
Ablauf des außerschulischen Diagnoseverfahrens
Es werden Schulberichte und der Leistungsstand überprüft, Lese-Rechtschreibproben durchgeführt und / oder mathematische Kenntnisse überprüft, darüber hinaus erfolgt eine Intelligenztestung. Auch die sprachliche und motorische Entwicklung, sowie Hör- und Sehleistungen, Aufmerksamkeit und Konzentration, das Sozialverhalten, die seelische Belastung und evtl. psychosomatische Belastungen werden überprüft.
Wichtig ist auch, welche Schulform das Kind besucht, wie die Qualität des Unterrichts ist, ob Schulwechsel, Lehrerwechsel oder Klassenwechsel stattgefunden haben, wie die Schulmotivation ist, ob bereits Fördermaßnahmen bestehen und – nicht zuletzt – wie die familiäre Situation ist.
Wird eine normale bis hohe Intelligenz festgestellt und liegen die Schreib- und Lesekenntnisse deutlich unter dem zu erwartenden Niveau, spricht man von einer Legasthenie und somit von einer Teilleistungsstörung. Es wird dann ein fachärztliches Gutachten ausgestellt, das für außerschulische Zwecke hilfreich bzw. notwendig sein kann. Für die Schule ist ein solches Gutachten nicht notwendig.