Betroffene mit LRS ermitteln
Es ist die Aufgabe der Schule, die Schüler der Klassen drei bis sechs zu ermitteln, die „besondere Probleme beim Erlernen des Lesens und der Rechtschreibung“ haben. Der Erlass vermeidet bewusst die in der Wissenschaft umstrittenen Bezeichnungen ‚LRS’ und ‚Legasthenie’ und wählt entsprechend der Empfehlungen der Kultusministerkonferenz (KMK) die allgemeine und umfassende Formulierung. Eine außerschulische, ärztliche oder psychologische Feststellung oder Diagnose ist im Erlass ebenso wenig vorgesehen wie eine Unterscheidung zwischen ‚LRS’ und ‚Legasthenie’.
Die Ermittlung der betroffenen Schüler obliegt dem Deutschlehrer. Als Kriterium gilt, dass das Lesen und/oder die Rechtschreibung mindestens drei Monate lang den Anforderungen nicht genügen müssen, das heißt also mit ‚mangelhaft‘ oder gar ‚ungenügend‘ bewertet würden. Für die Klassen 7 bis 9 bzw. 10 ist der Erlass anzuwenden, wenn die besonderen Schwierigkeiten fortbestehen. Es geht bei der Bestimmung der Zielgruppe also nicht um eine psychologische oder medizinische Diagnose, die im Übrigen von Lehrkräften auch gar nicht gestellt werden dürfte und könnte. Auch die Durchführung eines sogenannten LRS-Tests durch die Schule selbst ist nicht vorgeschrieben; gleichwohl mag ein solcher Test aber hilfreich sein, um die passenden Fördermaßnahmen auszuwählen. Wenn die Deutschlehrkraft diese Kinder bzw. Jugendlichen ermittelt hat, teilt sie dies in der Klassenkonferenz den übrigen Fachlehrern mit und es findet ein Austausch statt. Eine Abstimmung ist nicht vorgesehen. Sodann werden die betroffenen Schüler der Schulleitung gemeldet, die dann weitere Schritte der Förderung, des Nachteilsausgleichs und des Notenschutzes zu veranlassen hat.
Die Aufgaben der Deutschlehrkraft sowie das Kriterium zur Bestimmung der betroffenen Kinder und Jugendlichen sind an vielen Schulen weitestgehend unbekannt bzw. werden dort nicht umgesetzt. Stattdessen ist die irrige Auffassung äußerst weit verbreitet, dass Eltern einen Nachweis über eine LRS bzw. Legasthenie ihrer Kinder in der Schule vorlegen müssen, damit diese unter die Bestimmungen des LRS-Erlasses fallen. Es ist nicht überraschend, dass die Meinung unter Eltern fast ebenso weit verbreitet ist. In zweifacher Hinsicht widerspricht die Praxis an vielen Schulen also der Erlasslage ebenso wie der dahinter stehenden pädagogischen Intention: Die Verlagerung der ‚diagnostischen‘ Aufgabe aus der Schule heraus und die Kopplung der Erlassanwendung an eine Attestvorlage.
Die Feststellung, ob ein Kind betroffen ist, lässt sich erst nach Schuleintritt durchführen, da sich die Testungen auf die bereits erworbenen Fähigkeiten des Kindes im Lesen und Schreiben beziehen. Allerdings kann eine gezielte Überprüfung des Entwicklungsstandes schon in der ersten Schuljahreshälfte nach der Einführung von ca. acht bis zehn Buchstaben bzw. zehn bis zwölf Wochen Unterricht erfolgen und recht zuverlässige Hinweise auf mögliche Entwicklungs- bzw. Fördermöglichkeiten geben. (Vgl. Klicpera/Schabmann, Gasteiger-Klicpera (2010/3): Legasthenie-LRS, München: Reinhardt UTB, Seite 214ff, sowie Dehn, Mechthild (2013): Zeit für die Schrift – Lesen und Schreiben im Anfangsunterricht. Berlin: Cornelsen, Seite 196ff.). Vielfach werden die spezifischen Schwächen leider erst im Verlauf des dritten Schuljahres – oft mit der einhergehenden Notengebung – festgestellt und somit wertvolle mögliche Förderzeit vergeudet. Dann reicht es nicht mehr aus, wenn das Kind Wörter lauttreu nach dem Motto „Schreibe, wie Du sprichst.“ aufschreibt. Die steigenden rechtschriftlichen Anforderungen können nicht umgesetzt werden (Groß- und Kleinschreibung, Mittelverdopplung, Dehnung). Das Kind schreibt weiterhin lautlich und macht „Fehler“, die in der Eingangsstufe noch toleriert wurden. Zunehmend schwierigere Texte werden nur langsam und ungenau, das heißt mit Fehlern gelesen. Auffälligkeiten im Lesen oder Schreiben sollten spätestens in der ersten Klasse bemerkt und besprochen werden.