Nachteilsausgleich in der Sekundarstufe II

Der LRS-Erlass in NRW gilt für die Primarstufe und die Sekundarstufe I. Für die gymnasiale Oberstufe finden sich amtliche Regelungen und Vorgaben in folgenden Dokumenten:

Generell gilt, dass es in der Sekundarstufe II weiterhin einen Nachteilsausgleich geben kann, einen Notenschutz jedoch nicht mehr. Der Nachteilsausgleich in der Sekundarstufe II gilt für Menschen mit „besonders schwerer, nicht therapierbarer LRS“. Er kann aus einer Verlängerung der Prüfungszeit und aus sonstigen Ausnahmen vom Prüfungsverfahren bestehen. Wichtig ist, dass die Schule auch zuvor, also in den Klassen bis zum Eintritt in die Oberstufe, einen Nachteilsausgleich gewährt hat und dass dies in der Schülerakte dokumentiert worden ist.

Der Nachteilsausgleich wird im Unterricht selbst, bei Klausuren sowie bei mündlichen Prüfungen umgesetzt. Die Entscheidung über eine Gewährung des Nachteilsausgleichs liegt beim Schulleiter; nur bei der Abiturprüfung entscheidet die obere Schulaufsicht, also die Bezirksregierung. Bei einer Fortführung aus der Sekundarstufe I ist ein Neuantrag nicht zwingend vorgesehen, es sei denn, es liegt ein Schulwechsel vor. Wird ein Neuantrag gestellt (von Eltern oder Lehrkräften) sind zur Begründung Nachweise wie Attest, medizinische Diagnosen oder Bescheinigungen über die Teilnahme an Fördermaßnahmen vorzulegen.


Bewertung der RS-Leistungen in Klausuren

Bei einer Häufung von sprachlichen Fehlern hat die Lehrkraft grundsätzlich drei Möglichkeiten:

Möglichkeit 1:
Sprachliche Fehler bei Klausuren in der Sekundarstufe II werden in verschiedenen Fächern über einen entsprechenden Punktabzug noch vor Berechnung der Gesamtnote berücksichtigt. Hierüber gibt das Punkteraster Auskunft, das bei der Rückgabe der Klausur transparent gemacht werden sollte. (Zur Orientierung: Im Abitur können im Fach Deutsch für die ‚Sprachliche Korrektheit‘ maximal 3 von 100 möglichen Punkten vergeben werden.)

Möglichkeit 2:
Bei häufigen Verstößen gegen die sprachliche Richtigkeit in der deutschen Sprache kann noch nachträglich, also am Ende der Korrektur, die sogenannte ‚Absenkungsregel‘ nach § 13 Abs. 2 APO-GOSt angewendet werden. Danach kann

  • in der Einführungsphase (erstes Jahr der Oberstufe) die Note um eine ganze Stufe gesenkt werden. Aus einem ‚befriedigend‘ würde dann beispielsweise ein ‚ausreichend‘ werden.
  • in der Qualifikationsphase (Q1, Q2 und Abitur) allerdings kann eine Absenkung nur noch um bis zu zwei Notenpunkten erfolgen (aus ‚befriedigend plus‘ kann ‚befriedigend minus‘ werden).

Möglichkeit 3:
Kombination von Möglichkeiten 1 und 2, dabei darf die Abwertung aber insgesamt nicht die in § 13 Absatz 2 vorgegebenen Grenzen überschreiten!

Fremdsprachen:
In den Fremdsprachen gilt die Absenkungsregel nicht, denn sie betrifft nur die deutsche Sprache. Deshalb ist bei gehäuften sprachlichen Fehlern nur die Bewertung über das Punkteraster möglich.