Satzung des Vereins

§ 1 Name, Sitz 

(1) Der Verein führt den Namen „Kölner Arbeitskreis LRS & Dyskalkulie e.V.“. Er ist im Vereinsregister eingetragen.
(2) Sitz des Vereins ist Köln.
(3) Soweit in den Bestimmungen dieser Satzung männliche Bezeichnungen gebraucht werden, gelten die entsprechenden weiblichen Bezeichnungen als gleichberechtigt eingeschlossen. 

 

§ 2 Zweck und Aufgabe des Vereins

(1) Zweck des Vereins ist die Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe.
Insbesondere macht der Verein sich zur Aufgabe, Betroffene von Teilleistungsstörungen vorwiegend mit einer Lese-, Rechtschreib- und/ oder Rechenstörung zu unterstützen. Eingeschlossen sind dabei deren Angehörige, Lehrkräfte und Therapeuten.
 
Der Zweck des Vereins wird insbesondere verwirklicht durch:

a) Beratung und Hilfestellung für Betroffene und deren Angehörige,

b) Aufklärung der Öffentlichkeit,

c) Kooperation mit Schulen und Kindergärten,

d) Organisation und Durchführung von Informationsveranstaltungen, Weiterbildungsveranstaltungen und Workshops,

e) Öffentlichkeitsarbeit,

f) Herausgabe von Informationen z.B. über eine Homepage,

g) Zusammenarbeit mit Verbänden, Vereinigungen und Körperschaften,

h) Vernetzung mit Lehrern, Schulen, Ärzten, Therapeuten, Psychologen, Universitäten, Ämtern usw.,

i) Unterstützung bei der Gründung von Arbeitskreisen an Schulen.

(2) Der Verein setzt sich für bundeseinheitlichere Regelungen ein.
(3) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke ohne konfessionelle oder parteipolitische Bindungen im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO). Der Verein ist darauf ausgerichtet, Personen selbstlos zu unterstützen, die infolge ihres körperlichen, geistigen oder seelischen Zustands auf die Hilfe anderer angewiesen sind - nach Abgabenordnung (AO) § 53 Nummer 1.
(4) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Interessen.
(5) Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft.
(6) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 

 

§ 3 Selbsthilfegruppen

(1) Die Mitglieder des Vereins können sich in lokalen Selbsthilfegruppen organisieren. Hier soll je Region nicht mehr als eine Selbsthilfegruppe bestehen. Über die Gründung oder Auflösung einer Selbsthilfegruppe entscheidet der Vorstand.
(2) Die Selbsthilfegruppen können einen Sprecher bestimmen, welcher die Interessen der Selbsthilfegruppe vertritt.
(3) Selbsthilfegruppen können eigene Veranstaltungen organisieren und durchführen. Der Verein unterstützt diese in organisatorischer und auch in finanzieller Hinsicht, soweit die Haushaltslage dies zulässt. Selbsthilfegruppen stellen Hilfskörperschaften i. S. d. § 57 Abs. 1 Satz 2 AO dar. 

 

§ 4 Geschäftsjahr/ Beiträg

(1) Das Kalenderjahr ist das Geschäftsjahr.
(2) 
Es wird ein Mitgliedsbeitrag erhoben.
(3) Über die Höhe des Mitgliedsbeitrags entscheidet die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes. Der Vorstand und Ehrenmitglieder bleiben beitragsfrei.
(4) Der Jahresbeitrag wird fällig bei Beginn des Geschäftsjahres bzw. nach Zugang des Annahmebeschluss.
(5) Näheres regelt die Beitragsordnung, welche auf Vorschlag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung beschlossen wird. 

 

§ 5 Mitglieder des Vereins

(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche volljährige (und/ oder juristische Person) werden, welche die Ziele des Vereins unterstützt. Die Mitgliedschaft wird durch einen schriftlichen Aufnahmeantrag oder über ein Onlineformular auf der Homepage des Vereins beantragt. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand abschließend, der diese Aufgabe auch auf ein einzelnes Vorstandsmitglied delegieren kann, nach freiem Ermessen. Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied die Satzung des Vereins als verbindlich an.
(2) 
Die Mitgliedschaft wird durch Bestätigung des Vereins und nach Eingang des Erstbeitrages wirksam.
(3)
Der Verein unterscheidet zwischen ordentlichen Mitgliedern, Fördermitgliedern und Ehrenmitgliedern.
a) Ordentliche Mitglieder besitzen das aktive und passive Wahlrecht.
b) Fördermitglieder unterstützen den Verein in ideeller und finanzieller Hinsicht. Sie besitzen weder das aktive noch das passive Wahlrecht.
c) Der Vorstand kann Mitglieder, welche sich um das Wohl des Vereins besonders verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen. Die Mitgliederversammlung wird davon in Kenntnis gesetzt. 

 

§ 6 Rechte der Mitglieder

(1) Jedes ordentliche Mitglied hat eine Stimme, diese ist nicht übertragbar.
(2)
Mitglieder, die gleichzeitig Beschäftigte des Vereins sind, haben in arbeitsrechtlichen Angelegenheiten sowie solchen, die die Wahl, Abwahl oder die Entlastung des Vorstandes zum Gegenstand haben, kein Stimmrecht.
(3) Ein Mitglied ist nicht stimmberechtigt, wenn die Beschlussfassung die Vornahme eines Rechtsgeschäfts mit ihm oder einer ihm nahestanden Person oder die Einleitung oder Erledigung eines Rechtsstreits zwischen ihm oder einer ihm nahestehenden Person und dem Verein betrifft.
(4) Das Stimmrecht besteht nur, wenn das Mitglied seinen Verpflichtungen, insbesondere seiner Beitragszahlung nachgekommen ist.
(5) Wenn über den Ausschluss befunden wird, ist das betroffene Mitglied vom Stimmrecht ausgeschlossen.
(6)
Jedes Mitglied hat das Recht, bei der Umsetzung der Vereinszwecke aktiv mitzuwirken und an gemeinsamen Veranstaltungen teilzunehmen.
(7) Jedes Mitglied hat die Pflicht, die Interessen des Vereins zu fördern, regelmäßig seine Mitgliedsbeiträge zu leisten und wenn möglich die Arbeit des Vereins zu unterstützen.
(8) Jedes Mitglied hat den gleichen Anspruch auf Hilfestellungen durch Rat und Tat.
(9) Der Verein verarbeitet von seinen Mitgliedern die folgenden personenbezogenen
Daten: Name, Vorname, Geburtsdatum, Anschrift, Kontaktdaten (Telefon und E- Mail-Adresse) sowie vereinsbezogene Daten (Eintritt, Ehrungen). Diese Daten werden mit Hilfe von Datenverarbeitungsanlagen (EDV) gespeichert und ausschließlich vereinsbezogen genutzt. Eine Weitergabe erfolgt nur, soweit dies rechtlich geboten ist. Die Daten werden dabei durch die erforderlichen Maßnahmen vor der Kenntnisnahme Dritter geschützt. Da der Verein nur richtige Daten verarbeiten darf, sind die Mitglieder verpflichtet, Änderungen ihrer Daten unverzüglich dem Verein mitzuteilen.

 

§ 7 Pflichten der Mitglieder

(1) Die Mitglieder sind verpflichtet, Änderungen ihrer Anschrift, ihrer E-Mail-Adresse oder ihrer Bankverbindung zeitnah dem Vorstand des Vereins mitzuteilen.
(2) Die Mitglieder verpflichten sich, ihre finanziellen Verpflichtungen im Rahmen des SEPA-Verfahrens zu erfüllen und erteilen ein SEPA-Lastschrift-Mandat. Die Mitgliedsbeiträge werden zum 01.02. des Geschäftsjahres eingezogen. Mitglieder, die nicht an dem Verfahren teilnehmen, haben einen Aufschlag zu ihrem Mitgliedsbeitrag zu leisten, welcher in der Beitragsordnung festgelegt ist.

 

§ 8 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet durch
a) Austritt aus dem Verein,
b) Tod des Mitgliedes,
c) Ausschluss aus dem Verein,
d) Streichung von der Mitgliederliste,
e) Kündigung,
f) Auflösung der juristischen Person.
(2) Die Mitgliedschaft kann durch das Mitglied oder den Verein mit einer Frist von sechs Wochen zum Ende des Geschäftsjahres schriftlich gekündigt werden. Die Kündigung durch den Verein muss begründet werden und kann auf Antrag des Mitgliedes überprüft werden. Der Antrag auf Überprüfung muss innerhalb von zwei Wochen nach Zugang gestellt werden. Die Entscheidung der Mitgliederversammlung ist abschließend.
(3) Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es gegen die Interessen des Vereins oder gegen die Satzung in grober Weise verstoßen hat. Über den Antrag auf Ausschluss entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Vor dem Ausschlussbeschluss ist dem Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Gegen den Ausschlussbeschluss kann das Mitglied mit einer Frist von vier Wochen bei der Mitgliederversammlung Berufung einlegen. Wird die Anordnung des Ausschlusses nicht innerhalb dieser Frist angefochten, kann der Beschluss auch nicht mehr vor einem staatlichen Gericht angefochten werden.
Während des Ausschlussverfahrens ruhen die mitgliedschaftlichen Rechte des
Mitglieds.
(4) Ein Mitglied kann durch den Vorstand von der Mitgliederliste gestrichen, wenn sein Aufenthalt unbekannt ist oder wenn es sich mit seinen finanziellen Verpflichtungen, trotz Mahnung, länger als sechs Monate im Rückstand befindet. In der Mahnung ist auf die Streichung hinzuweisen. Wenn ein Mitglied wegen rückständiger Beiträge von der Mitgliederliste gestrichen wurde, kann es nur wieder aufgenommen werden, wenn diese Beitragsrückstände vollständig ausgeglichen wurden.
(5) Die Mitgliedschaft von juristischen Personen endet, wenn das Mitglied aufgelöst wird oder wenn über ihr Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet oder mangels Masse abgelehnt wird.
(6) Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis. Noch ausstehende Verpflichtungen, insbesondere ausstehende Beitragspflichten, bleiben hiervon unberührt. Vereinseigene Gegenstände sind dem Verein herauszugeben oder wertmäßig abzugelten. Bereits im Voraus geleistete Beiträge werden nicht erstattet.
(7) Mit dem Ausscheiden aus dem Verein hat das Mitglied keinen Anspruch bezüglich des Vereinsvermögens.
(8) Die ausgeschiedenen Mitglieder haben auch nach ihrem Ausscheiden über Vereinsangelegenheiten Stillschweigen zu bewahren.


§ 9 
Organe des Vereins sind: 

(1) die Mitgliederversammlung
(2) der Vorstand


§ 10 
Mitgliederversammlung 

(1) Die Mitgliederversammlung ist zuständig für die Entscheidungen in folgenden Angelegenheiten:
a) Entgegennahme des Jahresberichts,
b) Entlastung des Vorstandes,
c) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes,
d) Wahl von zwei Kassenprüfern für eine Amtszeit von zwei Jahren, die nicht dem Vorstand angehören dürfen und Entgegennahme der jährlichen Kassenprüfung,
e) für die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge auf Vorschlag des Vorstandes,
f) Entscheidung über Berufungen gegen einen Ausschluss oder die Kündigung der Mitgliedschaft,
g) über evtl. Vergütungen der Leistungen von Vorstandsmitgliedern,
h) Änderungen der Satzung, soweit diese nicht durch den Vorstand vorgenommen werden,
i) Auflösung des Vereins.
(2) Mindestens einmal im Jahr soll der Vorstand eine ordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Sie kann auch als Videokonferenz erfolgen. In diesem Fall werden die Mitglieder die persönlichen Zugangsdaten übermittelt. Die Einberufung erfolgt schriftlich oder per E-Mail unter Einhaltung einer Frist von drei Wochen und unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung, an die von den Mitgliedern angegebene Post- oder E-Mail-Adresse. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung folgenden Tag. Das Mitglied hat dafür Sorge zu tragen, dass eine aktuelle Anschrift und E-Mail-Adresse dem Vorstand zur Kenntnis gegeben worden ist. Die Einladung gilt als zugegangen, wenn sie an die zuletzt durch das Mitglied bekanntgegebene Anschrift oder E-Mail-Adresse gesandt wurde.
(3) Die vorläufige Tagesordnung setzt der Vorstand fest.
(4) Jedes Vereinsmitglied kann bis spätestens 2 Wochen vor der
Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Über abgelehnte Anträge entscheidet die Mitgliederversammlung.
(5)
 Am Tage der Mitgliederversammlung gestellte Anträge können nur zur Diskussion zugelassen werden, wenn die Mitgliederversammlung der Zulassung des Antrags zustimmt. Für die Zulassung ist eine 3/4 Mehrheit erforderlich. Anträge, die eine Änderung der Satzung, die Auflösung des Vereins, Änderungen der Mitgliedsbeiträge oder die Wahl oder Abwahl eines Vorstandsmitgliedes zum Gegenstand haben, können an diesem Tag nicht zugelassen werden.
(6) Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder bei einem entsprechen Antrag eines Viertels der Mitglieder Der Antrag muss begründet werden. Die außerordentliche Mitgliederversammlung muss spätestens zwei Monate nach Eingang des Antrags durchgeführt werden. Die Ladungsfrist beträgt zwei Wochen und die Tagesordnung ist der Einladung beizufügen.
(7) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden geleitet. Auf Vorschlag des Vorstandes kann eine gesonderte Versammlungsleitung bestellt werden.
(8) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
(9) Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn dies durch die Mitgliederversammlung beschlossen wird. Die Beschlussfassung erfordert die einfache Mehrheit der gültigen, abgegeben Stimmen. Enthaltungen bleiben außer Betracht.
(10) Gäste können auf Beschluss des Vorstandes an der Mitgliederversammlung teilnehmen.
(11) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und über die durchgeführten Wahlen wird ein Protokoll erstellt. Dieses ist vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen. Das Protokoll wird den Mitgliedern bekanntgegeben. Einwendungen gegen das Protokoll oder die gefassten Beschlüsse sind nur innerhalb eines Monats nach der Bekanntgabe gegenüber dem Vorstand anzubringen. Danach gilt das Protokoll als genehmigt und eine Beschlussanfechtung ist nicht mehr möglich. Über Einwendungen gegen das Protokoll entscheidet die nächste Mitgliederversammlung.
(12) Ein Beschluss ohne Versammlung der Mitglieder ist gültig, wenn alle Mitglieder beteiligt wurden, bis zu dem vom Verein gesetzten Termin mindestens 1/3 der Mitglieder ihre Stimmen in Textform abgegeben haben und der Beschluss mit der erforderlichen Mehrheit gefasst wurde.


§ 11 Vorstand 

(1) Der Vorstand (natürliche Personen) besteht aus dem geschäftsführenden Vorstand und ggf. dem erweiterten Vorstand. Dem geschäftsführenden Vorstand gehören an:
a) der Vorsitzende,
b) der stellvertretende Vorsitzende und
c) der Schatzmeister.
Dieser bildet den Vorstand i. S. d. § 26 BGB. Durch die Mitgliederversammlung können bis zu zwei Beisitzer gewählt werden, welche mit dem geschäftsführenden Vorstand den erweiterten Vorstand bilden.
(2)
Nur Mitglieder des Vereins können in den Vorstand gewählt werden und sollten selber betroffen sein oder Angehöriger eines betroffenen Kindes.
(3) Bei ihrer Vorstandstätigkeit dürfen Vorstandsmitglieder persönliche Interessen nicht verfolgen. Sie meiden Situationen, die zu Interessenkonflikten führen können und legen diese dann ggf. offen.
(4) Die Vorstandsmitglieder werden für die Dauer von drei Jahren gewählt. Sie bleiben bis zur Neuwahl im Amt. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor dem Ende der Amtsperiode aus dem Vorstand aus, können die übrigen Vorstandsmitglieder für die restliche Amtszeit ein Ersatzmitglied bestellen.
(5) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten.
(6) Der Vorstand hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) die Führung der Geschäfte des Vereins,
b) die Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlungen einschließlich der Aufstellung der Tagesordnung,
b) Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,
d) Verwaltung des Vereinsvermögens und die Anfertigung des Jahresberichts,
e) Aufnahme neuer Mitglieder und ggf. deren Ausschluss.
(7) Der Vorstand kann zur Unterstützung seiner Arbeit eine Geschäftsstelle einrichten. Der Vorstand regelt deren personelle Besetzung und die Verteilung der Aufgaben. Für die Leitung der Geschäftsstelle kann der Vorstand einen Geschäftsführer (§ 12) berufen. Dieser nimmt an Sitzungen des Vorstandes mit beratender Stimme teil. Die Auflösung der Geschäftsstelle bedarf der Zustimmung der Mitgliederversammlung.
(8) Mit der Einladung zur Sitzung legt der Vorsitzende die Tagesordnung fest. Zusätzliche Anträge können bis zum Beginn der Sitzung schriftlich von den anderen Vorstandsmitgliedern bei dem Vorsitzenden schriftlich eingereicht werden. Für einen gültigen Beschluss müssen mehr als die Hälfte aller Vorstandsmitglieder anwesend sein. Vorstandsentscheidungen können auch im Umlaufverfahren durch Stimmabgabe in Textform oder per Video- oder Telefonkonferenz herbeigeführt werden.
(9) Der Vorstand fasst Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden. In Finanz- und Personalangelegenheiten (größer 10.000 Euro) fasst er die Beschlüsse einstimmig. Kommt eine solche nicht zustande, wird die Angelegenheit zur Überarbeitung auf eine nächste Vorstandssitzung vertagt. Über den wiederholten Antrag entscheidet die Mehrheit.
(10) Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.
(11) Über Sitzungen des Vorstandes sind Niederschriften anzufertigen, die vom Protokollführer und vom Sitzungsleiter zu unterzeichnen sind.
(12) Der Vorstand wird von der Haftung für einfache Fahrlässigkeit freigestellt.
(13) Die Mitglieder des Vorstandes haben neben der Aufwandsentschädigung, bei erhöhtem Arbeitsaufwand, einen Anspruch auf eine angemessene Vergütung im Rahmen der Mittel des Vereins. Über das Dienstverhältnis und die Höhe der Vergütung entscheidet die Mitgliederversammlung. Die Details des Vertrags werden vom Vorstand erarbeitet.
(14) Satzungsänderungen, die von Gerichts- oder Finanzbehörden angeordnet werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Dies gilt auch für redaktionelle Änderungen dieser Satzung. Die darauffolgende Mitgliederversammlung wird davon in Kenntnis gesetzt. 


§ 12  Geschäftsführer
  

(1) Der Vorstand kann einen Geschäftsführer (als besonderen Vertreter im Sinne des § 30 BGB) bestellen, siehe § 11. Sein Aufgabenkreis und der Umfang seiner Vertretungsmacht werden bei der Bestellung festgelegt und vertraglich geregelt. Die Geschäftsführung erhält eine angemessene Vergütung.
(2) 
Der Geschäftsführung obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins. Details regelt der Vorstand im Dienstvertrag und in einer Geschäftsordnung. 

 

§ 13 Auflösung des Vereins

(1) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder einer anderen steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für Erziehung, Volks- und Berufsbildung.
(2) Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert. 

Köln, 28.09.2022