Berufskolleg
Da sich das Recht auf Nachteilsausgleich aus dem Grundgesetz ableitet, gilt es selbstverständlich auch für das Berufskolleg in NRW. Der Paragraph 15 der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung in den Bildungsgängen des Berufskollegs (Ausbildungs- und Prüfungsordnung Berufskolleg – APO-BK) legt fest, dass bei einer „besonders schweren Beeinträchtigung des Lesens und Rechtschreibens“ die Schulleitung Vorbereitungs- und Prüfungszeit angemessen verlängern und sonstige Ausnahmen vom Prüfungsverfahren zulassen kann.
Sonstige Ausnahmen können sein:
- Bereitstellung besonderer technischer Hilfsmittel, zum Beispiel
- Verwendung eines Lesegerätes, eines Audio-Abspielgerätes oder einer Lupe
- Verwendung eines digitalen Endgerätes (ohne Rechtschreibkorrektur und Unterstützung wie Thesaurus)
- räumlich, zum Beispiel
- blendungsarmer Sitzplatz
- ablenkungsarme Umgebung
- personell
- Assistenz, zum Beispiel bei Arbeitsorganisation
Entscheidend ist dabei immer ob die jeweilige Maßnahme geeignet ist, den spezifischen Nachteils des Betroffenen auszugleichen. Das Anspruchsniveau der Aufgaben darf dabei nicht gesenkt werden. Der Nachteilsausgleich ist im laufenden Unterricht, bei mündlichen und schriftlichen Klassenarbeiten bzw. Klausuren wie auch bei Prüfungen anzuwenden.
Anders als in der Sekundarstufe I ist der sogenannte Notenschutz im Berufskolleg nicht vorgesehen. Rechtschreibleistungen fließen also mit in die Gesamtbewertung eine Leistung (zum Beispiel einer Klausur) ein.
Besondere Vorgaben für das Berufliche Gymnasium:
- Gehäufte sprachliche Fehler in der deutschen Sprache führen
– in den Jahrgangsstufen 11 und 14: zur Absenkung um eine Notenstufe (zum Beispiel von „gut“ auf „befriedigend“)
– in den Jahrgangsstufen 12 und 13: zur Absenkung um bis zu zwei Notenpunkten (zum Beispiel von „gut“ auf „gut minus“ oder „befriedigend plus“). - In den Fremsprachen gilt:
Ersatz einer schriftlichen Prüfung (Klausur) durch eine mündliche Prüfung
– in der Jahrgangsstufe 11.2
– und in einer der Jahrgangsstufen 12.1 bis 13.1
Erziehungsberechtigte, volljährige Schüler oder auch Lehrer können bei der Schulleitung einen formlosen Antrag auf Gewährung eines Nachteilsausgleichs stellen. Beigefügt werden können Nachweise (med. Bescheinigung, Attest oder ähnliches), aus denen die Beeinträchtigung hervorgeht. Die Entscheidung, ob ein Nachteilsausgleich angemessen ist – und welcher – liegt bei der Schule. Die Schule Beurteilt die individuelle Situation des Schülers. Der Nachteilsausgleich wird in der Schülerakte dokumentiert und ist für alle Lehrkräfte bindend.
Im Rahmen der Abiturprüfung muss der Nachteilsausgleich bei der oberen Schulaufsicht beantrag werden. Nähres hierzu ist in der „Arbeitshilfe: Gewährung von Nachteilsausgleichen“ des Ministerium für Schule und Weiterbildung geregelt.