Allgemeines

Es ist die Aufgabe der Schule, allen Kindern das Lesen und Schreiben zu lehren. Dies schließt selbstverständlich diejenigen Schüler mit ein, die von einer Legasthenie oder LRS betroffen sind. Grundlagen für diese zentrale schulische Aufgabe sind das Schulgesetz, die Lehrpläne, die Ausbildungsordnungen und – für die lese- und rechtschreibschwachen Kinder und Jugendlichen – der sogenannte LRS-Erlass von 1991, der die Förderung und sonstige Maßnahmen für die Klassenstufen 3-9 (bzw. 10) regelt. Für die Sekundarstufe 2 gelten einzelne Vorgaben, die in verschiedenen Dokumenten beschrieben werden. Der LRS-Erlass macht sich den sogenannten pädagogischen Ansatz zu eigen, das heißt, er betrifft nicht nur Legastheniker im engeren Sinn (also mit einer genetisch bedingten Störung der Sprachverarbeitung), sondern alle Kinder und Jugendlichen, die „besondere Schwierigkeiten beim Erlernen des Lesens und der Rechtschreibung“ haben, unabhängig davon, welche Ursachen dafür verantwortlich sind. Das bedeutet, dass in NRW im Bereich der Schule keine Differenzierung zwischen einer Legasthenie und einer Lese-Rechtschreib-Schwäche gemacht wird (anders als etwa in Bayern und Mecklenburg-Vorpommern). Die Bestimmung der Zielgruppe ist ausschließlich symptom- und nicht ursachenbezogen. Damit grenzt sich der Erlass eindeutig von der sogennanten medizinischen Position ab, der nur Menschen mit einer Legasthenie im engeren Sinn im Blick hat.

Was muss die Schule tun?

  • Sie muss Betroffene anerkennen.
  • Sie muss Betroffene fördern.
  • Sie muss ihnen einen Notenschutz und einen Nachteilsausgleich gewähren.