Ausbildung, Fortbildung, Umschulung

Für Betroffene in der Aus-, Weiter- und Fortbildung gibt es keinen Erlass mehr wie in der Schulzeit und somit keinen Notenschutz. Ein Nachteilsausgleich steht den Betroffenen jedoch auch hier zu.

Der Nachteilsausgleich bei Prüfungen in anerkannten Ausbildungsberufen ergibt sich aus Kapitel 4 Paragraph 65 (1) BBIG und Paragraph 42 L Absatz. 1 Handwerksordnung (HWO). Für die Fortbildung, einschließlich der industriellen Meisterprüfungen und Umschulungen regelt Paragraph 67 BBiG und Paragraph 42 HWO sowie für die handwerklichen Meisterprüfung der Paragraph 11 der Meisterprüfungsverfahrensordnung den Nachteilsausgleich. In diesen Vorschriften heißt es wie folgt:

„Regelungen sollen die besonderen Verhältnisse behinderter Menschen berücksichtigen. Dies gilt insbesondere für die zeitliche und sachliche Gliederung der Ausbildung, die Dauer von Prüfungszeiten, die Zulassung von Hilfsmitteln und die Inanspruchnahme von Hilfeleistungen Dritter wie Gebärdensprachdolmetscher für hörbehinderte Menschen.“

LRS/Legasthenie und/oder Dyskalkulie stehen schon vorher fest

Steht eine LRS/Legasthenie und/oder Rechenschwäche/Dyskalkulie bereits vor Beginn der Ausbildung/Weiterbildung usw. fest, liegt vielen der Betroffenen ein fachärztliches Attest vor. Dieses muss dann mit dem Antrag auf Nachteilsausgleich eingereicht werden. Ebenso ist es hilfreich, von der Schule oder dem Förderinstitut Nachweise einzureichen.

LRS/Legasthenie und/oder Dyskalkulie fallen erst während der Ausbildung/ Weiterbildung usw. auf

Leider kommt es immer wieder vor, dass eine LRS/Legasthenie und/oder Rechenschwäche/Dyskalkulie erst während der Ausbildung / Weiterbildung auffällt. In diesem Fall hat der Betroffene dann nichts zur Vorlage für den Erhalt des Nachteilsausgleiches in der Hand und muss eine Diagnose nachholen (siehe Testung ab dem 21. Lebensjahr).

Bei den verschiedenen Kammern (zum Beispiel Handwerkskammer, Industrie- und Handelskammer, Landwirtschaftskammer) kann man erfahren, welche Bescheinigung von welchen Instituten anerkannt werden bzw. welche Aussagen in der Bescheinigung enthalten sein sollten, damit die Prüfungskommissionen sie anerkennen dürfen. Der Nachteilsausgleich wird dann individuell auf den Prüfling angepasst.

Nachteilsausgleich

Um den Nachteilsausgleich zu erhalten, muss der Prüfling diesen schriftlich beantragen und begründen. Einige Kammern haben für dieses Verfahren entsprechende Formulare.

Zusätzlich fordern die Kammern die Vorlage eines fachärztlichen Attests, welches in der Regel nicht älter als 6 bis 12 Monate sein darf und aus dem hervorgeht, dass eine Behinderung nach SGB IX vorliegt. Dies scheitert jedoch häufig daran, dass eine fachärztliche Testung auf Legasthenie und Dyskalkulie nur bis zum 18. Lebensjahr möglich ist.

Falls vorhanden ist es ergänzend empfehlenswert folgende Nachweise mit einzureichen: schulische Nachweise, Stellungnahme von Therapeuten, Förderinstituten oder Trägern der Eingliederungshilfe. Aus den Attesten/Bescheinigungen sollte hervorgehen, welche Beeinträchtigungen vorliegen. Außerdem sollten sie idealerweise eine Handlungsempfehlung für einen konkreten Nachteilsausgleich enthalten (zum Beispiel eine Empfehlung bzgl. Zeitverlängerung je Prüfungsfach), damit der Nachteilsausgleich individuell angepasst werden kann.

Zu dem Verfahren des Nachteilsausgleichs wurden vom Westdeutschen Handwerkskammertag e.V. „Handlungsempfehlungen  zum Verfahren des Nachteilsausgleiches für Prüfungsteilnehmer/innen in der beruflichen Erstausbildung und Weiterbildung“ veröffentlicht. Diese besagen, dass eine Beeinträchtigung in der Regel durch ein fachärztliches Attest nachzuweisen ist, wenn sie nicht offensichtlich und eindeutig ist. Handlungsbedarf besteht auch aus Fürsorgepflicht, sobald die zuständige Stelle von einer behinderungsbedingten Beeinträchtigung für die Prüfungssituation erfährt. Somit ist ein psychiatrisches Gutachten nicht unbedingt erforderlich.

Mehr Informationen hierzu finden sich im Handbuch des Bundesinstitutes für Berufsausbildung (BIBB).