Der Nachteilsausgleich ist unsere Brille!

Der LRS-Erlass für NRW sieht abgesehen von der Förderaufgabe vor, dass Betroffene im Rahmen der schulischen Leistungsmessung einen sogenannten Nachteilsausgleich sowie einen Notenschutz erhalten. Zur Erinnerung: Als Betroffene gelten Schüler, deren Lese- und Rechtschreibleistungen schlechter als ‚ausreichend‘ sind. Nachteilsausgleich und Notenschutz sind demnach nicht daran gebunden, ob eine Legasthenie diagnostiziert wurde, ob ein Attest vorgelegt wird bzw. wurde oder ob der Schüler an einem schulischen Förderkurs oder an einer außerschulischen Fördermaßnahme teilnimmt.

Nachteilsausgleich

Durch den Nachteilsausgleich werden Betroffene gegenüber ihren Mitschülern nicht bevorzugt, er ist vielmehr dazu gedacht, den Nachteil, unter dem Betroffenen leiden, auszugleichen, also eine gewisse Chancengleichheit herzustellen. Die häufigste Maßnahme besteht in einer Zeitzugabe bei Klassenarbeiten und sonstigen Leistungsüberprüfungen, die bis zu 50% betragen kann. Weiterhin kann eine Leistungsfeststellung auch mündlich durchgeführt werden (zum Beispiel Vokabeltest), es können angepasste Textformatierungen vorgenommen oder technische Hilfsmittel zur Verfügung gestellt werden (zum Beispiel Laptops). Auch das Vorlesen von Aufgabenstellungen kann eine Hilfe darstellen. Entscheidend bei der Gewährung von Nachteilsausgleichen ist die individuelle Bedürfnislage des betreffenden Schülers. Insofern verbieten sich generelle Fachkonferenzbeschlüsse, die für alle Betroffenen dieselbe Maßnahme (zum Beispiel Zeitzuschlag) vorsehen. Wichtig ist, dass der Nachteilsausgleich in allen Fächern, in denen Schüler schriftliche Leistungen erbringen (Schreiben & Lesen) angewendet wird. Er ist demnach fachspezifisch in den Haupt- und sogenannten Nebenfächern auszugestalten.

Notenschutz

Was die Bewertung der Rechtschreibleistungen anbelangt, schreibt der LRS-Erlass klipp und klar, ohne Wenn und Aber vor: „Die Rechtschreibleistungen werden nicht in die Beurteilung der schriftlichen Arbeiten und Übungen im Fach Deutsch oder in einem anderen Fach mit einbezogen.“ (LRS-Erlass 1991). Mit ’schriftlichen Arbeiten‘ sind die normalen Klassenarbeiten gemeint. Mit ‚Übungen‘ sind kleinere Tests, zum Beispiel Vokabeltests, gemeint (manchmal werden sie auch Lernzielkontrollen genannt). Wie Klassenarbeiten dienen sie zur Leistungsüberprüfung. Die Bestimmung des Erlasses ist eindeutig; damit sind auch Praktiken von Schulen, Rechtschreibleistungen in reduziertem Maß in eine Gesamtnote einzurechnen, unzulässig.

Im Zeugnis, so die Erlassvorgabe, sind die Lese- und Rechschreibleistungen zurückhaltend zu gewichten. Dort kann auch vermerkt werden, dass der betreffende Schüler an einer LRS-Fördermaßnahme teilgenommen hat.

Bei Entscheidungen über die Versetzung oder Erteilung von Abschlüssen dürfen die Rechtschreibleistungen nicht den Ausschlag geben. Für den Übergang in die Realschule oder das Gymnasium dürfen die Rechtschreibleistungen allein kein Grund sein, von einer entsprechenden Empfehlung abzusehen.